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Estnische Körperschaftsteuer · Ausschlussgründe für die Besteuerungsform

Ein Umsatzanteil von über 50 % mit einem verbundenen Unternehmen schließt die estnische Körperschaftsteuer nicht aus

Unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der von der Gesellschaft ausgeübten Tätigkeiten, des Ausmaßes der Bindung ihrer Ressourcen sowie der Art der ausgeübten Geschäftstätigkeit tragen die Verkäufe von Autoteilen an ein verbundenes Unternehmen zweifellos zur Schaffung eines wirtschaftlichen Mehrwerts bei, und dieser Wert ist nicht unerheblich.

Ausgangslage des Mandanten

Unser Mandant – Inhaber einer GmbH, die im Großhandel mit Autoteilen tätig ist – plante, sich für die Pauschalbesteuerung von Unternehmensgewinnen (die sogenannte estnische Körperschaftsteuer) zu entscheiden. Da die Gesellschaft jedoch mehr als 50 % ihrer Umsatzerlöse aus dem Verkauf von Waren an ein verbundenes Unternehmen erzielte, hatte der Kunde Zweifel, ob er die Voraussetzungen für die Wahl dieser Besteuerungsform erfüllte.

Gemäß Art. 28j Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe g des Körperschaftsteuergesetzes darf ein Steuerpflichtiger, dessen Einnahmen zu mehr als 50 % aus Geschäften mit verbundenen Unternehmen stammen, nicht der Pauschalbesteuerung unterliegen, wenn im Zusammenhang mit diesen Geschäften kein wirtschaftlicher Mehrwert entsteht oder dieser Wert geringfügig ist.

Von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Falles war daher die Feststellung, ob die von der Gesellschaft ausgeübte Tätigkeit sowie die von ihr mit einem verbundenen Unternehmen getätigten Transaktionen zur Entstehung eines wirtschaftlichen Mehrwerts führen.

Die Fragestellung

Die Aufgabe von DMS TAX bestand darin, einen Antrag auf eine individuelle Auslegung an den Leiter der Nationalen Steuerinformationsstelle zu erstellen, in dem bestätigt wird, dass der Verkauf des Kunden an ein verbundenes Unternehmen einen wesentlichen Mehrwert schafft und folglich die Inanspruchnahme der estnischen Körperschaftsteuer nicht ausschließt.

§ 28j Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe g des Körperschaftsteuergesetzes – Ein Steuerpflichtiger, dessen Einnahmen zu mehr als 50 % aus Geschäften mit verbundenen Unternehmen stammen, darf nicht der Pauschalbesteuerung unterliegen, wenn im Zusammenhang mit diesen Geschäften kein wirtschaftlicher Mehrwert geschaffen wird oder dieser Wert geringfügig ist.

Unser Vorgehen

Nach einer eingehenden Analyse des Geschäftsmodells des Kunden haben wir beim Direktor der Nationalen Steuerinformationsstelle einen Antrag auf Erteilung einer individuellen Auslegung gestellt.

In dem Antrag haben wir dargelegt, dass die von der Gesellschaft aus Geschäften mit einem verbundenen Unternehmen erzielten Einnahmen Einnahmen aus Geschäften darstellen, durch die ein wirtschaftlicher Mehrwert geschaffen wird, und somit nicht der Beschränkung gemäß § 28j Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe g des Körperschaftsteuergesetzes unterliegen.

Wir haben betont, dass die Gesellschaft eine tatsächliche und aktive wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, über die erforderlichen Vermögenswerte sowie angemessene personelle Ressourcen verfügt, alle mit ihrer Geschäftstätigkeit verbundenen Funktionen eigenständig wahrnimmt und die damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken trägt. Wir haben ferner darauf hingewiesen, dass der Verkauf von Waren an ein verbundenes Unternehmen mit einer Marge von etwa 15–17 % erfolgt, was bestätigt, dass sich die Rolle der Gesellschaft nicht ausschließlich auf die Vermittlung beim Verkauf beschränkt.

Infolgedessen haben wir nachgewiesen, dass die mit dem verbundenen Unternehmen getätigten Transaktionen eine tatsächliche wirtschaftliche Rechtfertigung haben und zu einer wirtschaftlichen Wertschöpfung führen, die nicht als unerheblich angesehen werden kann.

Entscheidung und Ergebnis für den Mandanten

Bestätigung der Argumentation von DMS TAX durch den Direktor des KIS – vorteilhafte Einzelauslegung

Der Direktor des KIS schloss sich unserer Argumentation voll und ganz an. Die Behörde bestätigte, dass unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der von der Gesellschaft ausgeübten Tätigkeiten, des Grades der Einbindung ihrer Ressourcen sowie der Art der ausgeübten Geschäftstätigkeit der Verkauf von Autoteilen an ein verbundenes Unternehmen zweifellos zur Schaffung eines wirtschaftlichen Mehrwerts beiträgt, und dieser Wert ist nicht unerheblich.

Infolgedessen bestätigte die Behörde, dass das Unternehmen trotz der Tatsache, dass mehr als 50 % seiner Einnahmen aus Geschäften mit einem verbundenen Unternehmen stammen, berechtigt ist, sich für die Pauschalbesteuerung von Unternehmensgewinnen zu entscheiden.

Was das bedeutet

Die Auslegung bestätigt, dass die bloße Überschreitung der Schwelle von 50 % der Einnahmen aus Transaktionen mit verbundenen Unternehmen die Möglichkeit der Anwendung der estnischen Körperschaftsteuer nicht ausschließt. Entscheidend ist nämlich, ob im Rahmen der durchgeführten Transaktionen ein wirtschaftlicher Mehrwert entsteht.

Dank dieser Auslegung erlangte der Kunde Gewissheit hinsichtlich der Möglichkeit, sich für die Besteuerung nach der estnischen Körperschaftsteuer zu entscheiden, sowie Sicherheit bei den geplanten Steuerabrechnungen.